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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/16/0005Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/05/24 91/16/0006 1Stammrechtssatz
Der VwGH hat in stRsp dargetan, daß es sich bei Arbeiterwohnstätten um Wohnungen handelt, die nach ihrer Lage und Größe geeignet sind, einem dauernden Wohnbedürfnis eines Durchschnittsarbeiters (das ist der zugleich arbeitssame und sparsame sowie bauwillige Mensch, dessen Ehegatte oder Lebensgefährte im Regelfall selbst durchschnittlich verdienende Erwerbstätige sind) zu dienen und die sich ein Durchschnittsarbeiter auch leisten kann. Dabei hat der VwGH im Sinne der hier gebotenen objektiven Betrachtungsweise auch auf Wohnbedürfnisse bzw Leistungsfähigkeit einer Familie abgestellt sowie ausgesprochen, daß Räumlichkeiten geringer Größe zur dauernden Befriedigung des Wohnbedürfnisses eines Durchschnittsarbeiters oder einer Arbeiterfamilie nicht geeignet sind, und ausdrücklich auch eine Garconniere von 41 m2 reiner Wohnfläche ihrer Größe nach als unterdurchschnittlich bezeichnet (Hinweis E 20.9.1984, 83/16/0126, 0138).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994160004.X02Im RIS seit
03.04.2001