RS Vwgh 1997/1/29 94/16/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1997
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/16/0005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/24 91/16/0006 1

Stammrechtssatz

Der VwGH hat in stRsp dargetan, daß es sich bei Arbeiterwohnstätten um Wohnungen handelt, die nach ihrer Lage und Größe geeignet sind, einem dauernden Wohnbedürfnis eines Durchschnittsarbeiters (das ist der zugleich arbeitssame und sparsame sowie bauwillige Mensch, dessen Ehegatte oder Lebensgefährte im Regelfall selbst durchschnittlich verdienende Erwerbstätige sind) zu dienen und die sich ein Durchschnittsarbeiter auch leisten kann. Dabei hat der VwGH im Sinne der hier gebotenen objektiven Betrachtungsweise auch auf Wohnbedürfnisse bzw Leistungsfähigkeit einer Familie abgestellt sowie ausgesprochen, daß Räumlichkeiten geringer Größe zur dauernden Befriedigung des Wohnbedürfnisses eines Durchschnittsarbeiters oder einer Arbeiterfamilie nicht geeignet sind, und ausdrücklich auch eine Garconniere von 41 m2 reiner Wohnfläche ihrer Größe nach als unterdurchschnittlich bezeichnet (Hinweis E 20.9.1984, 83/16/0126, 0138).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994160004.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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