RS Vfgh 1995/6/12 B1908/93

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Veröffentlicht am 12.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §34
ZPO §530 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags mangels Vorliegen eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Antragstellerin (aus welchen Gründen auch immer) tatsächlich kein Einfluß auf die Geschäftsführung zukam, läßt sich keinem der in §530 Abs1 ZPO umschriebenen Wiederaufnahmsgründe zuordnen.

Entscheidungstexte

  • B 1908/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.1995 B 1908/93

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1908.1993

Dokumentnummer

JFR_10049388_93B01908_3_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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