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20/02 FamilienrechtNorm
AuslBG §15 Abs1 Z2;Rechtssatz
Wurde die Ehe des Fremden mit der Begründung für nichtig erklärt, daß sie von ihm allein zum Zweck der Beschaffung eines Befreiungsscheines und einer Aufenthaltsberechtigung geschlossen worden wäre, so begegnet es keinen Bedenken, daß die Behörde unter Verwertung des Beweismittels des Ehenichtigkeitsurteiles den bezeichneten Zweck der Eheschließung als erwiesen angenommen und daraus den Schluß auf das Vorliegen einer rechtsmißbräuchlich ergangenen Ehe gezogen hat (Hinweis E 28.11.1996, 96/18/0511).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996180611.X01Im RIS seit
20.11.2000