RS Vwgh 1997/1/30 96/18/0611

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Veröffentlicht am 30.01.1997
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Index

20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;

Rechtssatz

Wurde die Ehe des Fremden mit der Begründung für nichtig erklärt, daß sie von ihm allein zum Zweck der Beschaffung eines Befreiungsscheines und einer Aufenthaltsberechtigung geschlossen worden wäre, so begegnet es keinen Bedenken, daß die Behörde unter Verwertung des Beweismittels des Ehenichtigkeitsurteiles den bezeichneten Zweck der Eheschließung als erwiesen angenommen und daraus den Schluß auf das Vorliegen einer rechtsmißbräuchlich ergangenen Ehe gezogen hat (Hinweis E 28.11.1996, 96/18/0511).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996180611.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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