RS Vfgh 1995/6/12 B871/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1995
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags

Rechtssatz

Da es sich im vorliegenden Fall nicht um die Versäumung einer befristeten Prozeßhandlung, sondern lediglich um den Antrag zur nochmaligen Behandlung der zu B1818/94 protokollierten (und mit B v 11.01.95 abgelehnten) Beschwerde handelt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig.

Entscheidungstexte

  • B 871/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.1995 B 871/95

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B871.1995

Dokumentnummer

JFR_10049388_95B00871_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten