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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Zurückweisung eines WiedereinsetzungsantragsRechtssatz
Da es sich im vorliegenden Fall nicht um die Versäumung einer befristeten Prozeßhandlung, sondern lediglich um den Antrag zur nochmaligen Behandlung der zu B1818/94 protokollierten (und mit B v 11.01.95 abgelehnten) Beschwerde handelt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B871.1995Dokumentnummer
JFR_10049388_95B00871_01