RS Vwgh 1997/1/30 96/18/0595

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Veröffentlicht am 30.01.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
VStG §21 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Meinung, die mit einem bestimmten Datum "von der Fremdenpolizei" ausgesprochene "Abmahnung" des Fremden bewirke, daß alle vor diesem Datum erfolgten Verurteilungen "wegen entschiedener Sache" nicht mehr zu Lasten des Fremden verwertet werden dürften, ist verfehlt, weil eine "Abmahnung" keine förmliche behördliche Entscheidung darstellt, die in Rechtskraft erwachsen könnte. Eine solche "Abmahnung" hindert demnach die Behörde nicht, ein Aufenthaltsverbot (auch) auf die vor diesem Zeitpunkt gelegenen rechtskräftigen Verurteilungen bzw das ihnen zugrunde liegende strafbare Verhalten des Fremden zu stützen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Androhungen Aufforderung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996180595.X01

Im RIS seit

13.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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