RS Vwgh 1997/2/11 96/08/0316

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Veröffentlicht am 11.02.1997
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Index

L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art137;
SHG Slbg 1975 §17 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/01 92/08/0181 6 (hier iZm § 17 Abs 2 Slbg SHG)

Stammrechtssatz

Eine strittige Auszahlung bescheidmäßig bemessener Geldleistungen nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz ist als technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung des Bescheides über die Zuerkennung und Bemessung dieser Leistung dient, einer normativ wirkenden verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht zugänglich. Diesbezüglich ist auch durch keine Bestimmung des Kärntner Sozialhilfegesetzes die Erledigung in Bescheidform vorgesehen. Die belangte Behörde ist gemäß § 50 Abs 1 lit b und f Krnt SHG nur zur GEWÄHRUNG VON LEISTUNGEN der vorliegenden Art für Pflegebedürftige zuständig. Soweit ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf Geldleistungen in der Folge von der Behörde nicht in einer gesetzmäßigen Art und Weise liquidiert wird, steht der Partei (allenfalls) nur die Klage gegen das Land vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art 137 B-VG zu Gebote (Hinweis E VfGH, VfSlg 3259/57, 5987/69, 12197/89).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Vermögensrechtliche Ansprüche nach B-VG Art137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996080316.X02

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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