RS Vwgh 1997/2/11 96/08/0009

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Veröffentlicht am 11.02.1997
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Index

21/03 GesmbH-Recht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
GmbHG §39 Abs1;
GmbHG §49 Abs1;

Rechtssatz

Die Einräumung einer Sperrminorität für einen Minderheitsgesellschafter einer GmbH (hier: durch einen mündlichen Syndikatsvertrag) ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrages und bedarf daher der notariellen Beurkundung. Ein Stimmrechtsbindungsvertrag zwischen dem Minderheitsgesellschafter und dem Mehrheitsgesellschafter dahingehend, daß der Mehrheitsgesellschafter bei Auffassungsunterschieden den Minderheitsgesellschafter nicht überstimmen werde, ist, auch wenn er mangels notarieller Beurkundung nicht als Änderung des Gesellschaftsvertrages Geltung erlangt, als schuldenrechtlicher Vertrag gültig. Eine schuldenrechtliche Stimmbindung verschafft dem Minderheitsgesellschafter aber keine der Sperrminorität vergleichbare Einflußnahme auf die Gestion der Gesellschaft und nimmt ihm daher, wenn er Geschäftsführer der GmbH ist, auch nicht die sozialversicherungsrechtliche Dienstnehmereigenschaft.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht Gesellschaftsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996080009.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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