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L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe TirolNorm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/08/0020 E 11. Februar 1997Rechtssatz
Die Abrechnung der Kosten der Sozialhilfe - wie sie sich aus den Regelungen des § 13 TSHG in ihrem Zusammenhang ergibt - ist eine von der Grundregel des § 2 F-VG 1948 abweichende gesetzliche Regelung des Finanzausgleichs auf Landesebene, die nach Haushaltsjahren zu erfolgen hat. Es ist daher von der Behörde nicht das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht, sondern jene Rechtslage anzuwenden, die für den betreffenden Abrechnungszeitraum (hier: das Haushaltsjahr 1993) gilt bzw gegolten hat (Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995080013.X01Im RIS seit
13.07.2001