RS Vwgh 1997/2/11 96/08/0316

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Veröffentlicht am 11.02.1997
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Index

L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1420;
ABGB §1424;
ABGB §905 Abs2;
SHG Slbg 1975 §17 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/01 92/08/0181 3 (hier iZm § 17 Abs 2 Slbg SHG)

Stammrechtssatz

Gemäß § 1424 erster Satz ABGB muß der Schuldbetrag (hier: Sozialhilfetaschengeld iSd § 13 Abs 4 SHG Krnt) an den Gläubiger "oder dessen zum Empfang geeigneten Machthaber" geleistet werden. Ein solcher zum Empfang geeigneter Machthaber (hier: des gesetzlichen Vertreters des Gläubigers) wäre aber nur das vom Sachwalter bekanntgegebene Kreditinstitut und nicht etwa das beim Träger des Pflegeheimes eingerichtete "Depotkonto", das der belangten Behörde vom Sachwalter nicht bekanntgegeben wurde (vgl REISCHAUER in: Rummel II/2 Randziffer 1 zu § 1424 ABGB und die dort erwähnte Rechtsprechung und in Rummel I/2, Randziffer 15 zu § 905 ABGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996080316.X01

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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