Index
L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SalzburgNorm
ABGB §1420;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/12/01 92/08/0181 3 (hier iZm § 17 Abs 2 Slbg SHG)Stammrechtssatz
Gemäß § 1424 erster Satz ABGB muß der Schuldbetrag (hier: Sozialhilfetaschengeld iSd § 13 Abs 4 SHG Krnt) an den Gläubiger "oder dessen zum Empfang geeigneten Machthaber" geleistet werden. Ein solcher zum Empfang geeigneter Machthaber (hier: des gesetzlichen Vertreters des Gläubigers) wäre aber nur das vom Sachwalter bekanntgegebene Kreditinstitut und nicht etwa das beim Träger des Pflegeheimes eingerichtete "Depotkonto", das der belangten Behörde vom Sachwalter nicht bekanntgegeben wurde (vgl REISCHAUER in: Rummel II/2 Randziffer 1 zu § 1424 ABGB und die dort erwähnte Rechtsprechung und in Rummel I/2, Randziffer 15 zu § 905 ABGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996080316.X01Im RIS seit
13.07.2001