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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Stattgabe von Wiedereinsetzungsanträgen aufgrund des Vorliegens eines durch bloß leichte Fahrlässigkeit verursachten Fehlers der Mutter des Rechtsanwaltes bei Auswahl der Telefax-Nummer des VerfassungsgerichtshofesRechtssatz
Im vorliegenden Fall wurden die an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerden irrtümlich per Telefax dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt, wobei die Mutter des Rechtsanwaltes nach erfolgloser Suche im Telefonbuch für Wien und nach gleichfalls erfolglosem Versuch, die Telefaxnummer des Verfassungsgerichtshofes durch die Telefonauskunft mitgeteilt zu bekommen, die - vermeintliche - Telefaxnummer des Verfassungsgerichtshofes einem Verzeichnis betreffend Rechtsanwälte entnahm, dem handschriftlich Telefaxnummern angefügt waren. Offenbar infolge eines Ablesefehlers wurde dabei die Telefax-Nummer des Verwaltungsgerichtshofes auf den Begleitzettel geschrieben und angewählt. Infolgedessen kam es zur Fristversäumung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B690.1995Dokumentnummer
JFR_10049388_95B00690_01