RS Vfgh 1995/6/12 B690/95, B691/95

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Veröffentlicht am 12.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Stattgabe von Wiedereinsetzungsanträgen aufgrund des Vorliegens eines durch bloß leichte Fahrlässigkeit verursachten Fehlers der Mutter des Rechtsanwaltes bei Auswahl der Telefax-Nummer des Verfassungsgerichtshofes

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurden die an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerden irrtümlich per Telefax dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt, wobei die Mutter des Rechtsanwaltes nach erfolgloser Suche im Telefonbuch für Wien und nach gleichfalls erfolglosem Versuch, die Telefaxnummer des Verfassungsgerichtshofes durch die Telefonauskunft mitgeteilt zu bekommen, die - vermeintliche - Telefaxnummer des Verfassungsgerichtshofes einem Verzeichnis betreffend Rechtsanwälte entnahm, dem handschriftlich Telefaxnummern angefügt waren. Offenbar infolge eines Ablesefehlers wurde dabei die Telefax-Nummer des Verwaltungsgerichtshofes auf den Begleitzettel geschrieben und angewählt. Infolgedessen kam es zur Fristversäumung.

Entscheidungstexte

  • B 690,691/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.1995 B 690,691/95

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B690.1995

Dokumentnummer

JFR_10049388_95B00690_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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