RS Vwgh 1997/2/11 96/08/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1997
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0092 1

Stammrechtssatz

Das System der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter baut auf der Verschiedenheit von Dienstgeber (iSd § 35 Abs 1 ASVG) und Dienstnehmer auf; letzteres kann daher auch jener nicht sein, der auf einen Dienstgeber, der etwa eine juristische Person ist, in rechtlicher Hinsicht (hier: als Mehrheitsgesellschafter) einen beherrschenden Einfluß ausübt (Hinweis E 16.10.1986, 81/08/0125).

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht Gesellschaftsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996080009.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten