RS Vwgh 1997/2/12 AW 97/15/0005

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Veröffentlicht am 12.02.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §89 Abs5;
FinStrG §98 Abs4;
VwGG §30 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 97/15/0006

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Beschlagnahme von Beweismitteln im Sinn des § 89 Abs 5 FinStrG - Die Verwertung beschlagnahmter Unterlagen durch die Abgabenbehörde ist nicht Vollzug iSd § 30 Abs 2 VwGG, weil sie in den Entscheidungen nach § 89 Abs 5 FinStrG weder befohlen noch erlaubt worden ist. Diese Entscheidungen hatten zur Folge, daß die beschlagnahmten Unterlagen von der Behörde nicht weiterhin gemäß der eben zitierten Bestimmung unter Siegel zu halten waren, in diese also eingesehen werden durfte. Die von den Beschwerdeführern behaupteten Verwertungsmaßnahmen werden im konkreten Fall durch die Entscheidung iSd § 89 Abs 5 FinStrG zwar tatsächlich ermöglicht. Ihre Rechtmäßigkeit ist aber durch die getroffene Entscheidung nicht bedingt.

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:AW1997150005.A01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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