RS Vfgh 1995/6/12 B352/95

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Veröffentlicht am 12.06.1995
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art20 Abs2
B-VG Art97 Abs2
B-VG Art133 Z4
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
Oö AusländergrunderwerbsG §5 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der Zustimmung zu einem Ausländergrunderwerb; Tribunalcharakter der in erster und letzter Instanz zuständigen Landesgrundverkehrskommission; kein verfassungsrechtliches Gebot der Einrichtung eines Instanzenzuges; keine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen Entscheidungen einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag; kein Erfordernis der Publizierung der Zustimmung der Bundesregierung zur Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung eines Landesgesetzes

Rechtssatz

Tribunalcharakter der Landesgrundverkehrskommission nach dem Oö GVG 1975.

Gemäß §5 Abs1 des Oö AusländergrunderwerbsG ist Grundverkehrsbehörde erster und letzter Instanz die Landesgrundverkehrskommission.

Weder Art20 Abs2 B-VG noch Art133 Z4 B-VG gebieten, daß der Entscheidung einer in diesen verfassungsrechtlichen Bestimmungen geregelten Kollegialbehörde ein administrativer Instanzenzug vorangehen muß (VfSlg. 13012/1992; s. etwa auch VfSlg. 4819/1964).

Der Umstand, daß gegen die Entscheidung der Landesgrundverkehrskommission nicht der Verwaltungsgerichtshof angerufen werden kann, begründet nicht die Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des Oö AusländergrunderwerbsG oder des Oö GVG 1975.

Daß im übrigen am Tribunalcharakter einer Kollegialbehörde der Umstand nichts ändert, daß ihr Vertreter bestimmter Interessen (s. etwa VfSlg. 9887/1983, 12470/1990) und Personen angehören, die von gesetzlichen beruflichen Vertretungen entsandt werden (zB VfSlg. 6061/1969, 9887/1983, 12074/1989, 13245/1992), hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist §5 Abs1 des Oö AusländergrunderwerbsG nicht deshalb verfassungswidrig, weil im Gesetzeswortlaut nicht zum Ausdruck kommt, ob die Bundesregierung die Zustimmung zur Mitwirkung von Bundesorganen iS des Art97 Abs2 B-VG bei der Vollziehung des Gesetzes - durch Erklärung des Einvernehmens durch das Präsidium des Oberlandesgerichtes zu der der Landesregierung obliegenden Bestellung eines Richters des Aktivstandes als Vorsitzenden der Landesgrundverkehrskommission - gegeben hat.

Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 10294/1984, in dem er dahingestellt sein ließ, ob eine derartige Zustimmung erforderlich war, mit näherer Begründung aussprach, verlangt die Verfassung selbst dann, wenn dies der Fall gewesen sein sollte, nicht die Publizierung dieser Zustimmung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behördenzusammensetzung, Instanzenzug, Ausländergrunderwerb, Gesetz Erlassung, Tribunal, Kollegialbehörde, Zustimmung (der Bundesregierung zur Mitwirkung von Bundesorganen)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B352.1995

Dokumentnummer

JFR_10049388_95B00352_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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