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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Besteht der Spruch eines erstinstanzlichen Straferkenntnisses aus zwei Teilen, die hinsichtlich der Sachverhaltsumschreibung aneinander anknüpfen, so bleiben im Falle einer Aufhebung des ersten Spruchteiles durch die Berufungsbehörde jene darin umschriebenen wesentlichen Sachverhaltselemente, die sich auch auf die unter dem zweiten Spruchteil vorgeworfene Verwaltungsübertretung (hier: § 4 Abs 5 StVO) beziehen, unberührt.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030012.X01Im RIS seit
12.06.2001