RS Vwgh 1997/2/12 97/03/0012

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Veröffentlicht am 12.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Besteht der Spruch eines erstinstanzlichen Straferkenntnisses aus zwei Teilen, die hinsichtlich der Sachverhaltsumschreibung aneinander anknüpfen, so bleiben im Falle einer Aufhebung des ersten Spruchteiles durch die Berufungsbehörde jene darin umschriebenen wesentlichen Sachverhaltselemente, die sich auch auf die unter dem zweiten Spruchteil vorgeworfene Verwaltungsübertretung (hier: § 4 Abs 5 StVO) beziehen, unberührt.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030012.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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