RS Vwgh 1997/2/13 95/09/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1997
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/26 91/09/0039 4

Stammrechtssatz

Eine Entlohnung muß nicht unbedingt in Geld, sondern kann allenfalls auch natural erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090206.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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