RS Vfgh 1995/6/12 A13/93

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Veröffentlicht am 12.06.1995
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz 1956

Norm

B-VG Art137 / Bescheid
GehG 1956 §15

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage auf Auszahlung einer mit Bescheid festgesetzten Mehrleistungszulage mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes; kein Vorliegen einer Liquidierungsklage infolge Strittigkeit der Gebührlichkeit der Mehrleistungszulage während eines längeren Krankenstandes

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde die (pauschalierte) Mehrleistungszulage mit Bescheid bemessen. Gleichwohl geht es bei der Klage nicht lediglich um die Durchsetzung des bereits mit Bescheid bemessenen besoldungsrechtlichen Anspruches, also um dessen Liquidierung. Vielmehr ist mit Rücksicht auf den von der beklagten Partei geltend gemachten Umstand, daß sich der Kläger vom 02.02. bis zum 31.03.93 durchgehend im Krankenstand befunden hat, die Frage strittig, ob gemäß §15 Abs5 zweiter Satz GebG 1956 das Ruhen des bescheidmäßig zuerkannten Nebengebührenanspruches eingetreten ist und ob infolgedessen dem Kläger die Mehrleistungszulage auch für den Monat April 1993 noch gebührt. Es ist demnach die Frage der Gebührlichkeit der Mehrleistungszulage für diesen Zeitraum strittig (vgl in diesem Zusammenhang etwa VfSlg 7260/1974, 10756/1986). Über die Frage der Gebührlichkeit der Mehrleistungszulage ist im Fall der Strittigkeit durch Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden. Ein Antrag auf eine solche Feststellung durch Bescheid wäre ein taugliches Mittel der Rechtsverfolgung, weshalb der Kläger Anspruch auf Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides hat (vgl VfSlg 7172/1973, 8976/1980, 10756/1986).

Entscheidungstexte

  • A 13/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.1995 A 13/93

Schlagworte

VfGH / Klagen, Dienstrecht, Nebengebühren, Mehrleistungszulage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:A13.1993

Dokumentnummer

JFR_10049388_93A00013_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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