RS Vwgh 1997/2/13 94/09/0320

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Veröffentlicht am 13.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/22 93/10/0195 1

Stammrechtssatz

Aus § 13a AVG kann nicht abgeleitet werden, daß die bel Beh auf die Möglichkeit der Einholung eines "Gegengutachtens" gesondert hinweisen muß, denn die in § 13a AVG normierte Manuduktionspflicht der Behörde geht nicht soweit, daß die Partei angeleitet werden müßte, Beweisanträge bestimmten Inhaltes zu stellen oder bestimmte Beweismittel beizubringen (Hinweis E 25.4.1990, 90/08/0067, 0068, 27.3.1991, 90/10/0215).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994090320.X06

Im RIS seit

04.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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