RS Vwgh 1997/2/13 94/09/0300

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §63 Abs5;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/09/0079

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/27 94/02/0400 1

Stammrechtssatz

Der Tag der Postaufgabe wird grundsätzlich durch den Poststempel nachgewiesen. Der Gegenbeweis, eine Briefsendung trage nicht den Poststempel mit dem Datum des Tages der Entleerung des Postkastens, sondern ein anderes Datum, ist zulässig (Hinweis E 18.12.1974, 1702/74, VwSlg 8731 A/1974). Eine Partei, die entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe (hier: Berufung) nicht "eingeschrieben" zur Post gibt, sondern lediglich in den Postkasten wirft, nimmt das Risiko auf sich, den geforderten Gegenbeweis in Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994090300.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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