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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/09/0079Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/01/27 94/02/0400 1Stammrechtssatz
Der Tag der Postaufgabe wird grundsätzlich durch den Poststempel nachgewiesen. Der Gegenbeweis, eine Briefsendung trage nicht den Poststempel mit dem Datum des Tages der Entleerung des Postkastens, sondern ein anderes Datum, ist zulässig (Hinweis E 18.12.1974, 1702/74, VwSlg 8731 A/1974). Eine Partei, die entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe (hier: Berufung) nicht "eingeschrieben" zur Post gibt, sondern lediglich in den Postkasten wirft, nimmt das Risiko auf sich, den geforderten Gegenbeweis in Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994090300.X02Im RIS seit
11.07.2001