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77 Kunst KulturNorm
DMSG 1923 §1 Abs1;Rechtssatz
Wichtig für ein öffentliches Interesse an der Erhaltung ist selbst bei Bauten von an sich nicht außergewöhnlichem künstlerischen Rang stets auch, ob Bauten gleicher oder ähnlicher Art und Herkunft in der betreffenden Region (noch) häufig anzutreffen sind, von Anfang an selten waren oder wegen vorgekommener Zerstörungen selten geworden sind (Hinweis E 13.2.1980, 2556/79, VwSlg 10035 A/1980).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994090320.X03Im RIS seit
04.01.2002Zuletzt aktualisiert am
08.11.2012