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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen ein Schreiben der Direktion einer Hauptschule mangels Bescheidcharakter der angefochtenen ErledigungRechtssatz
Bei der - die Beschwerdeführer lediglich informierenden - Erledigung der Direktion der Hauptschule Wies handelt es sich vor allem angesichts ihres klaren Wortlauts und Sinngehalts nicht um einen - Verwaltungsangelegenheiten in einer der Rechtskraft fähigen Weise regelnden - Bescheid (Art144 Abs1 erster Satz B-VG). Die Beschwerde war daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B573.1995Dokumentnummer
JFR_10049388_95B00573_01