RS Vfgh 1995/6/12 B573/95

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Veröffentlicht am 12.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen ein Schreiben der Direktion einer Hauptschule mangels Bescheidcharakter der angefochtenen Erledigung

Rechtssatz

Bei der - die Beschwerdeführer lediglich informierenden - Erledigung der Direktion der Hauptschule Wies handelt es sich vor allem angesichts ihres klaren Wortlauts und Sinngehalts nicht um einen - Verwaltungsangelegenheiten in einer der Rechtskraft fähigen Weise regelnden - Bescheid (Art144 Abs1 erster Satz B-VG). Die Beschwerde war daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 573/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.1995 B 573/95

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B573.1995

Dokumentnummer

JFR_10049388_95B00573_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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