RS Vwgh 1997/2/13 94/09/0300

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
91/02 Post

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §45 Abs2;
AVG §63 Abs5;
PO §30;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/09/0079

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/08/08 95/10/0206 4

Stammrechtssatz

Dem Freistempelaufdruck kommt weder die Wirkung zu, den Postlauf in Gang zu setzen, noch - insbesondere angesichts einer gegenteiligen amtlichen Beurkundung (hier: das Datum des Freistempelaufdrucks lag vier Tage vor dem Datum des Poststempels) - ein Beweiswert in der Richtung, daß das Schriftstück an dem im Freistempelaufdruck bezeichneten Tag von der Post in Behandlung genommen worden wäre.

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994090300.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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