RS Vwgh 1997/2/13 94/09/0203

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Veröffentlicht am 13.02.1997
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §13;
AuslBG §14;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs3 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/30 93/09/0277 1

Stammrechtssatz

Im Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung haben die Verwaltungsbehörden nur die Einhaltung arbeitsrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Normen (als Prognoseentscheidung für die diesbezügliche Zuverlässigkeit des Arbeitgebers) zu prüfen (Hinweis E 21.1.1994, 93/09/0406). Erwägungen, ob der Arbeitnehmer mit einer vorgesehenen arbeitsrechtlich zulässigen Entlohnung seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, fallen nicht darunter. Sie wären auch insofern nicht stichhältig, als beispielsweise die Möglichkeit besteht, den Lebensunterhalt aus mehreren Teilzeitbeschäftigungen zu finanzieren oder ansonsten für die Existenzsicherung zu sorgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994090203.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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