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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §13;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/06/30 93/09/0277 1Stammrechtssatz
Im Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung haben die Verwaltungsbehörden nur die Einhaltung arbeitsrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Normen (als Prognoseentscheidung für die diesbezügliche Zuverlässigkeit des Arbeitgebers) zu prüfen (Hinweis E 21.1.1994, 93/09/0406). Erwägungen, ob der Arbeitnehmer mit einer vorgesehenen arbeitsrechtlich zulässigen Entlohnung seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, fallen nicht darunter. Sie wären auch insofern nicht stichhältig, als beispielsweise die Möglichkeit besteht, den Lebensunterhalt aus mehreren Teilzeitbeschäftigungen zu finanzieren oder ansonsten für die Existenzsicherung zu sorgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994090203.X01Im RIS seit
20.11.2000