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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §33 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/09/0079Rechtssatz
Der Gegenbeweis für die rechtzeitige Postaufgabe wird durch lediglich allgemeine Behauptungen über eine - nur im Postaufgabebuch eingetragene - Postaufgabe ohne objektivierbare Hinweise auf die näheren Umstände der konkreten Postaufgabe darzustellen und ohne auch relevante Beweisanträge (unter Angabe eines konkreten Beweisthemas und Beweismittels) zu stellen, weder versucht noch erbracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994090300.X03Im RIS seit
11.07.2001