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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §17 Abs2Leitsatz
Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines (nachträglichen) AbtretungsantragsRechtssatz
Da für einen (nachträglichen) Antrag auf Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof weder Anwaltszwang besteht (§17 Abs2 VfGG) noch für die Setzung dieses Verfahrensschrittes die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist, und nicht davon auszugehen ist, daß bei den gegebenen Einkommensverhältnissen der Einschreiterin die Entrichtung einer Gebühr von S 120,-- den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würde, liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der begehrten Verfahrenshilfe nicht vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1333.1994Dokumentnummer
JFR_10049388_94B01333_2_01