RS Vwgh 1997/2/14 96/19/2385

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1997
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/10/0100 B 27. Juni 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Ist nach dem Vorbringen des Bf in einem Einparteienverfahren die Zustellung oder mündliche Verkündung eines Bescheides nicht erfolgt, so vermag sich der Gerichtshof bei Erledigung einer Beschwerde unabhängig von der Richtigkeit dieses Vorbringens allein darauf zu stützen. Daher ist die Beschwerde mangels eines bekämpfbaren Bescheides zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996192385.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten