Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/10/0100 B 27. Juni 1988 RS 2Stammrechtssatz
Ist nach dem Vorbringen des Bf in einem Einparteienverfahren die Zustellung oder mündliche Verkündung eines Bescheides nicht erfolgt, so vermag sich der Gerichtshof bei Erledigung einer Beschwerde unabhängig von der Richtigkeit dieses Vorbringens allein darauf zu stützen. Daher ist die Beschwerde mangels eines bekämpfbaren Bescheides zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996192385.X04Im RIS seit
20.11.2000