Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995/389;Rechtssatz
§ 12 AufenthaltsG 1992 sieht nicht vor, daß die Sicherheitsdirektion im Falle der Ersichtlichmachung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechtes auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung in letzter Instanz zur Entscheidung zuständig wäre.
Schlagworte
Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996193578.X02Im RIS seit
11.07.2001