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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art102 Abs2;Rechtssatz
Die von Lehre und Rechtsprechung vertretene Auffassung, daß in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung der Instanzenzug grundsätzlich (soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist) beim zuständigen Bundesminister endet, war durch die B-VGNov 1974 nicht zu revidieren, weil diese durch die Neufassung des Art 103 Abs 4 B-VG nur für die mittelbare Bundesverwaltung eine Abkürzung des Instanzenzuges ermöglichte.
Schlagworte
Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996193578.X04Im RIS seit
11.07.2001