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41 Innere AngelegenheitenNorm
AsylG 1991 §18 Abs1Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; fehlende Übersetzung des Hinweises auf die Möglichkeit einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde in einem letztinstanzlichen Asylbescheid angesichts des Charakters eines solchen Hinweises als bloße Ordnungsvorschrift kein Wiedereinsetzungsgrund; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet; Abweisung des AbtretungsantragsRechtssatz
Der vom Einschreiter im Ergebnis geltend gemachte Rechtsirrtum über die Möglichkeit, beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde zur Bekämpfung des letztinstanzlichen Asylbescheides einzubringen, ist nicht als ein Fehler einzustufen, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Gemäß §18 Abs1 AsylG 1991 ist Bescheiden, die einem der deutschen Sprache nicht kundigen Asylwerber zuzustellen sind, eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in dieser Sprache anzuschließen. Der gebotene Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsmittelbelehrung, sondern eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Mißachtung keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund bildet (vgl. insbesondere zu §18 Abs1 AsylG VwGH v. 17.02.93, Zl. 92/01/1111).
(ebenso: B v 25.09.95, B2104/95).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, VfGH / Wiedereinsetzung, Bescheid Rechtsmittelbelehrung, VfGH / Fristen, VfGH / Abtretung, RechtsmittelbelehrungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B2718.1994Dokumentnummer
JFR_10049387_94B02718_01