RS Vfgh 1995/6/13 B2718/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1995
beobachten
merken

Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht

Norm

AsylG 1991 §18 Abs1
VfGG §33
VfGG §82 Abs1
VfGG §87 Abs3
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; fehlende Übersetzung des Hinweises auf die Möglichkeit einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde in einem letztinstanzlichen Asylbescheid angesichts des Charakters eines solchen Hinweises als bloße Ordnungsvorschrift kein Wiedereinsetzungsgrund; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet; Abweisung des Abtretungsantrags

Rechtssatz

Der vom Einschreiter im Ergebnis geltend gemachte Rechtsirrtum über die Möglichkeit, beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde zur Bekämpfung des letztinstanzlichen Asylbescheides einzubringen, ist nicht als ein Fehler einzustufen, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Gemäß §18 Abs1 AsylG 1991 ist Bescheiden, die einem der deutschen Sprache nicht kundigen Asylwerber zuzustellen sind, eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in dieser Sprache anzuschließen. Der gebotene Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsmittelbelehrung, sondern eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Mißachtung keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund bildet (vgl. insbesondere zu §18 Abs1 AsylG VwGH v. 17.02.93, Zl. 92/01/1111).

(ebenso: B v 25.09.95, B2104/95).

Entscheidungstexte

  • B 2718/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.06.1995 B 2718/94

Schlagworte

Asylrecht, VfGH / Wiedereinsetzung, Bescheid Rechtsmittelbelehrung, VfGH / Fristen, VfGH / Abtretung, Rechtsmittelbelehrung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2718.1994

Dokumentnummer

JFR_10049387_94B02718_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten