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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Stützt sich die Behörde (hier: Berufungsbehörde) ausschließlich darauf, daß die Verpflichtungserklärungen, die von insgesamt über ein Monatseinkommen von rund S 31000,-- (netto) verfügenden Personen abgegeben worden sind, wegen des Fehlens einer Krankenversicherung zur Sicherung des Unterhaltes iSd § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 nicht tragfähig genug seien, so hat sie zu begründen, welche Erwägungen dieser These zugrundeliegen. Da es sich hiebei keineswegs um eine offenkundige Tatsache handelt (es erscheint nicht vorweg ausgeschlossen, daß das Einkommen der sich verpflichtenden Personen es ihnen im Falle einer gravierenden, aufwendige Heilungskosten und Pflegekosten veranlassenden Erkrankung des Fremden erlauben würde, beträchtliche Kreditmittel zur Deckung des diesbezüglichen - bei Erteilung der Bewilligung für einen kürzeren Zeitraum dann auch absehbaren - Unterhaltsmehrbedarfes aufzunehmen), hindert das Fehlen der Bekanntgabe der maßgebenden Erwägungen in der Bescheidbegründung die Nachprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995190285.X02Im RIS seit
02.05.2001