RS Vwgh 1997/2/14 95/19/0285

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Veröffentlicht am 14.02.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §45 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
FrG 1993 §10 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Stützt sich die Behörde (hier: Berufungsbehörde) ausschließlich darauf, daß die Verpflichtungserklärungen, die von insgesamt über ein Monatseinkommen von rund S 31000,-- (netto) verfügenden Personen abgegeben worden sind, wegen des Fehlens einer Krankenversicherung zur Sicherung des Unterhaltes iSd § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 nicht tragfähig genug seien, so hat sie zu begründen, welche Erwägungen dieser These zugrundeliegen. Da es sich hiebei keineswegs um eine offenkundige Tatsache handelt (es erscheint nicht vorweg ausgeschlossen, daß das Einkommen der sich verpflichtenden Personen es ihnen im Falle einer gravierenden, aufwendige Heilungskosten und Pflegekosten veranlassenden Erkrankung des Fremden erlauben würde, beträchtliche Kreditmittel zur Deckung des diesbezüglichen - bei Erteilung der Bewilligung für einen kürzeren Zeitraum dann auch absehbaren - Unterhaltsmehrbedarfes aufzunehmen), hindert das Fehlen der Bekanntgabe der maßgebenden Erwägungen in der Bescheidbegründung die Nachprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995190285.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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