RS Vwgh 1997/2/14 96/19/2385

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art130 Abs1;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/11 90/06/0058 4 VwSlg 13284 A/1990

Stammrechtssatz

In einem Mehrparteienverfahren steht die Tatsache, daß der angefochtene Bescheid dem Bf noch nicht zugestellt wurde, der Beschwerdeerhebung nicht entgegen, wenn der Bescheid durch Zustellung oder Verkündung an zumindest eine Verfahrenspartei überhaupt erlassen ist (Hinweis E 19.11.1952, 128/50, VwSlg 2728 A/1952).

Schlagworte

Beschwerde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996192385.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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