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41 Innere AngelegenheitenNorm
EMRK Art8 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Abweisung ihres Asylantrags aufgrund eines aktenwidrig angenommenen Sachverhalts hinsichtlich des Hochzeitsdatums der BetroffenenRechtssatz
Die Auffassung der belangten Behörde, es liege kein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin vor, stützt sich somit maßgeblich auf einen aktenwidrig angenommenen Sachverhalt. Unter Zugrundelegung des tatsächlichen Hochzeitsdatums (14. Jänner 1993 und nicht 1994) hätte die belangte Behörde bei Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff in das Privat- und Familienleben vorliegt und die nach Art8 Abs2 EMRK gebotene Interessenabwägung vorzunehmen ist, aus ihrer Sicht prüfen müssen, ob der Beschwerdeführerin vor der mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Dezember 1993 erfolgten rechtskräftigen Abweisung ihres Asylantrages die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zukam oder nicht.
Daran vermag auch nichts zu ändern, daß die belangte Behörde in einem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schriftsatz vom 5. Dezember 1994 die unrichtige Angabe des Datums der Eheschließung einbekannte, hiezu aber ausführte, daß dieser Fehler keinen Einfluß auf den Spruch des angefochtenen Bescheides habe. Wie der Verfassungsgerichtshof nämlich wiederholt ausgesprochen hat, muß die Begründung eines Bescheides aus diesem selbst hervorgehen (VfSlg. 10.057/1984, 12.476/1990, 12.905/1991).
Schlagworte
Fremdenpolizei, Ausweisung, Asylrecht, Privat- und Familienleben, BescheidbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B2754.1994Dokumentnummer
JFR_10049387_94B02754_2_01