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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/02/10 93/18/0557 1 (hier betreffend die Rechtslage vor Inkrafttreten der AufenthaltsGNov 1995)Stammrechtssatz
Einem Fremden, der beabsichtigt, in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen und der daher ab Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992 eine Bewilligung gem § 1 und § 6 AufenthaltsG 1992 benötigt, darf gem § 7 Abs 7 FrG 1993 kein Sichtvermerk nach dem FrG 1993 erteilt werden. Die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes - nunmehr als Antrag gem § 6 AufenthaltsG 1992 umzudeuten - ist mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthaltsG 1992 auf die im § 6 Abs 4 AufenthaltsG 1992 genannte Behörde übergegangen (Hinweis E 30.9.1993, 93/18/0388).
Schlagworte
Änderung der Zuständigkeitsachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995190371.X03Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009