RS Vwgh 1997/2/14 95/19/0371

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Veröffentlicht am 14.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1;
AufG 1992 §6 Abs4;
AVG §1;
FrG 1993 §7 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/10 93/18/0557 1 (hier betreffend die Rechtslage vor Inkrafttreten der AufenthaltsGNov 1995)

Stammrechtssatz

Einem Fremden, der beabsichtigt, in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen und der daher ab Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992 eine Bewilligung gem § 1 und § 6 AufenthaltsG 1992 benötigt, darf gem § 7 Abs 7 FrG 1993 kein Sichtvermerk nach dem FrG 1993 erteilt werden. Die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes - nunmehr als Antrag gem § 6 AufenthaltsG 1992 umzudeuten - ist mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthaltsG 1992 auf die im § 6 Abs 4 AufenthaltsG 1992 genannte Behörde übergegangen (Hinweis E 30.9.1993, 93/18/0388).

Schlagworte

Änderung der Zuständigkeitsachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995190371.X03

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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