RS Vfgh 1995/6/13 V41/95, V42/95, V45/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1995
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Allg
B-VG Art139 Abs4
KurzparkzonenV des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 16.09.92

Leitsatz

Zurückweisung von Anträgen des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark auf Aufhebung einer KurzparkzonenV wegen rechtskräftig entschiedener Sache

Rechtssatz

Der VfGH hat mit E v 03.03.95, V150/94 ua., ausgesprochen, daß die bekämpfte KurzparkzonenV des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 16.09.92 gesetzwidrig war.

Mit der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des VfGH werden die mit ihr aufgehobenen Verordnungsbestimmungen für die Vergangenheit unangreifbar. Diese Erwägungen gelten auch für den Fall, daß nicht die Aufhebung einer rechtswidrigen generellen Norm erfolgt ist, sondern ein Ausspruch nach Art139 Abs4 B-VG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Sachentscheidung Wirkung, VfGH / Aufhebung Wirkung, Rechtskraft, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V41.1995

Dokumentnummer

JFR_10049387_95V00041_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten