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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung von Anträgen des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark auf Aufhebung einer KurzparkzonenV wegen rechtskräftig entschiedener SacheRechtssatz
Der VfGH hat mit E v 03.03.95, V150/94 ua., ausgesprochen, daß die bekämpfte KurzparkzonenV des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 16.09.92 gesetzwidrig war.
Mit der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des VfGH werden die mit ihr aufgehobenen Verordnungsbestimmungen für die Vergangenheit unangreifbar. Diese Erwägungen gelten auch für den Fall, daß nicht die Aufhebung einer rechtswidrigen generellen Norm erfolgt ist, sondern ein Ausspruch nach Art139 Abs4 B-VG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Sachentscheidung Wirkung, VfGH / Aufhebung Wirkung, Rechtskraft, res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:V41.1995Dokumentnummer
JFR_10049387_95V00041_01