RS Vwgh 1997/2/14 96/19/2027

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Veröffentlicht am 14.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Wie sich aus dem Sinnzusammenhang des zweiten Satzes mit dem ersten Satz des § 9 Abs 1 ZustG ergibt, beziehen sich die Worte "geschieht dies nicht" in § 9 Abs 1 zweiter Satz ZustG auf das Unterbleiben der im ersten Satz angeordneten Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten, was im Normalfall, der geregelt werden sollte, bedeutet, daß die Partei selbst in der Zustellverfügung als Adressat angeführt wird. Nur diesen Fall der Heilung einer fehlerhaften Zustellungsverfügung wollte der Gesetzgeber mit der restriktiv zu interpretierenden Ausnahmebestimmung des § 9 Abs 1 zweiter Satz ZustG regeln. Demgegenüber ist dem Gesetzgeber nicht zusinnbar, er habe die Heilungsmöglichkeit einer mangelhaften Zustellverfügung davon abhängig machen wollen, ob die Partei, an die der Bescheid nach Maßgabe der Zustellverfügung nicht gerichtet war, einen Zustellbevollmächtigten, der ebenfalls nicht in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet wurde, namhaft gemacht hat oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996192027.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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