RS Vfgh 1995/6/13 B448/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1995
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

Rechtssatz

Der glaubwürdige Umstand, daß eine (sonst zuverlässige) Kanzleileiterin einer Rechtsanwaltskanzlei einen Termin unrichtig eingetragen oder die Vormerkung eines Termins unterlassen hat, stellt für den Rechtsanwalt ein unvorhergesehenes Ereignis des minderen Versehensgrades iSd §146 Abs1 ZPO dar, weshalb dem Wiedereinsetzungsantrag Folge zu geben war.

Entscheidungstexte

  • B 448/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.06.1995 B 448/95

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B448.1995

Dokumentnummer

JFR_10049387_95B00448_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten