Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Abtretung der Beschwerde an den VerwaltungsgerichtshofRechtssatz
Der glaubwürdige Umstand, daß eine (sonst zuverlässige) Kanzleileiterin einer Rechtsanwaltskanzlei einen Termin unrichtig eingetragen oder die Vormerkung eines Termins unterlassen hat, stellt für den Rechtsanwalt ein unvorhergesehenes Ereignis des minderen Versehensgrades iSd §146 Abs1 ZPO dar, weshalb dem Wiedereinsetzungsantrag Folge zu geben war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B448.1995Dokumentnummer
JFR_10049387_95B00448_01