RS Vwgh 1997/2/17 95/10/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1997
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
19/01 Staatsvertrag von Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AmtsspracheV Slowenisch 1977 §3 Abs1 Z2;
AmtsspracheV Slowenisch 1977 §3 Abs2;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §63 Abs5;
B-VG Art8;
StV 1955 Art7 Z3;
VolksgruppenG 1976 §15 Abs1;
VolksgruppenG 1976 §16;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/10/0212

Rechtssatz

Liegt im Zeitpunkt der Zustellung (der deutschsprachigen Ausfertigung) des Straferkenntnisses der Behörde eine Bekanntgabe des Beschuldigten iSd § 15 Abs 1 VolksgruppenG (hier iVm § 3 Abs 2 AmtsspracheV Slowenisch 1977), wonach er von der Volksgruppensprache Gebrauch machen wolle, nicht vor, so liegt für die Behörde auch keine Verpflichtung vor, sich zusätzlich der Volksgruppensprache zu bedienen, weswegen mit der (ordnungsgemäßen) Zustellung des Straferkenntnisses lediglich in deutscher Sprache der Lauf der Berufungsfrist ausgelöst wird. Ein Anspruch des Beschuldigten auf Zustellung des Straferkenntnisses auch in der Volksgruppensprache besteht somit nicht. Die Zustellung der Übersetzung des Straferkenntnisses in die Volksgruppensprache hat daher keine normative Bedeutung. Mit Zustellung der Ausfertigung des Straferkenntnisses in der Volksgruppensprache beginnt die Berufungsfrist allerdings dann neu zu laufen, wenn für den Beschuldigten mit der Zustellung der deutschsprachigen Ausfertigung des Straferkenntnisses erstmals die Gelegenheit besteht, bekanntzugeben, daß er sich der Volksgruppensprache zu bedienen gedenke (Hinweis E 21.11.1983, 83/10/0231; hier liegt ein solcher Fall nicht vor).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995100211.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten