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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AmtsspracheV Slowenisch 1977 §3 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/10/0212Rechtssatz
Liegt im Zeitpunkt der Zustellung (der deutschsprachigen Ausfertigung) des Straferkenntnisses der Behörde eine Bekanntgabe des Beschuldigten iSd § 15 Abs 1 VolksgruppenG (hier iVm § 3 Abs 2 AmtsspracheV Slowenisch 1977), wonach er von der Volksgruppensprache Gebrauch machen wolle, nicht vor, so liegt für die Behörde auch keine Verpflichtung vor, sich zusätzlich der Volksgruppensprache zu bedienen, weswegen mit der (ordnungsgemäßen) Zustellung des Straferkenntnisses lediglich in deutscher Sprache der Lauf der Berufungsfrist ausgelöst wird. Ein Anspruch des Beschuldigten auf Zustellung des Straferkenntnisses auch in der Volksgruppensprache besteht somit nicht. Die Zustellung der Übersetzung des Straferkenntnisses in die Volksgruppensprache hat daher keine normative Bedeutung. Mit Zustellung der Ausfertigung des Straferkenntnisses in der Volksgruppensprache beginnt die Berufungsfrist allerdings dann neu zu laufen, wenn für den Beschuldigten mit der Zustellung der deutschsprachigen Ausfertigung des Straferkenntnisses erstmals die Gelegenheit besteht, bekanntzugeben, daß er sich der Volksgruppensprache zu bedienen gedenke (Hinweis E 21.11.1983, 83/10/0231; hier liegt ein solcher Fall nicht vor).
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995100211.X02Im RIS seit
07.06.2001