RS Vwgh 1997/2/17 95/10/0221

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Veröffentlicht am 17.02.1997
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs2;
AVG §34 Abs3;
AVG §36 Abs1;
VStG §16;

Rechtssatz

§ 34 Abs 2 AVG iVm § 34 Abs 3 AVG sieht die Verhängung einer Geldstrafe, nicht aber einer Ersatzfreiheitsstrafe vor. Da Ordnungsstrafen nicht unter die Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes fallen (Hinweis E 30.6.1994, 92/10/0469, VwSlg 14064 A/1994) - lediglich die Bestimmungen des VStG über den Strafvollzug sind gemäß § 36 Abs 1 zweiter Satz AVG sinngemäß anzuwenden -, kommt die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995100221.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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