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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
HGB §17;Rechtssatz
Die durch den an das Einzelunternehmen gerichteten Bescheid der BH vom 24.September 1990 begründeten Rechte und Pflichten (hier: Auflagen im Bewilligungsbescheid für die Errichtung eines Kieslagerplatzes im Landschaftsschutzgebiet) treffen niemand anderen als den Beschwerdeführer; denn die Firma des Einzelkaufmannes (§§ 17, 18 HGB) ist keine juristische Person und nicht die Firma ist der Träger von Rechten und Pflichten, sondern die dahinertstehende Rechtspersönlichkeit, nämlich der Einzelkaufmann (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 27.Juni 1990, Zl. 89/03/0297).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993100034.X01Im RIS seit
20.11.2000