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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen zur Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens sowie zur Beschwerdeerhebung gegen ein abgeschlossenes Asylverfahren wegen AussichtslosigkeitRechtssatz
Gemäß §69 Abs2 AVG ist ein Antrag auf Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens innerhalb der dort normierten Fristen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Der Bescheid des Bundesministers für Inneres wurde dem Beschwerdeführer am 18.08.93 zugestellt; gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden stand das Rechtsmittel der Berufung offen. Eine Rechtsverfolgung durch Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof erscheint als offenbar aussichtslos, da bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung der Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (§19 Abs3 Z2 lita VfGG) bzw die Zurückweisung der Beschwerden wegen Überschreitung der sechswöchigen Beschwerdefrist (§82 Abs1 VfGG) bzw mangels Erschöpfung des Instanzenzuges iS des Art144 Abs1 B-VG zu gewärtigen wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verwaltungsverfahren, Wiederaufnahme, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / InstanzenzugserschöpfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1286.1995Dokumentnummer
JFR_10049387_95B01286_01