RS Vwgh 1997/2/17 95/10/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
19/01 Staatsvertrag von Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AmtsspracheV Slowenisch 1977 §3 Abs1 Z2;
AmtsspracheV Slowenisch 1977 §3 Abs2;
B-VG Art8;
StV 1955 Art7 Z3;
VolksgruppenG 1976 §15 Abs1;
VolksgruppenG 1976 §16;
VStG §51 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/10/0212

Rechtssatz

Einem ausschließlich auf die Zusendung einer slowenischsprachigen Ausfertigung eines Straferkenntnisses gerichteten Schreiben des Beschuldigten mit dem Inhalt "Herr A ich bitte um Zusendung des diesbezüglichen Schreibens in meiner Muttersprache - SLOWENISCH, weil ich mit der deutschen Sprache schwer zurechtkomme und gewaltige Mängel (Fehler) entstehen können. Mit diesem Ersuchen und Grüßen, B" kommt die Qualifikation einer Berufung nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995100211.X03

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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