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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AmtsspracheV Slowenisch 1977 §3 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/10/0212Rechtssatz
Die Ausübung des Rechtes gemäß § 3 Abs 2 AmtsspracheV Slowenisch 1977 setzt die Bekanntgabe an die Behörde voraus, daß von der Volksgruppensprache Gebrauch gemacht wird, wobei diese Bekanntgabe für das weitere Verfahren, nicht aber rückwirkend gilt (Hinweis § 15 Abs 1 letzter Satz VolksgruppenG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995100211.X01Im RIS seit
07.06.2001