RS Vfgh 1995/6/13 B269/95

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Veröffentlicht am 13.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art144 Abs3
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung einer neuerlichen Beschwerde gegen denselben Verwaltungsakt mangels Legitimation; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; Zurückweisung des Abtretungsantrags

Rechtssatz

Derselbe Verwaltungsakt kann vom selben Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof nur mit einer Beschwerde angefochten werden. Einer zweiten Beschwerde steht der Umstand entgegen, daß mit Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde (vgl VfSlg 11871/1988, 12772/1991).

(ebenso: B v 24.09.96, B1803/96).

Entscheidungstexte

  • B 269/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.06.1995 B 269/95

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B269.1995

Dokumentnummer

JFR_10049387_95B00269_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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