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L94057 Ärztekammer TirolNorm
ÄrzteG 1984 §52 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/12/19 96/11/0071 1Stammrechtssatz
Wurde die Ausfertigung von Beschlüssen des Beschwerdeausschusses der Ärztekammer für Tirol vom Vorsitzenden und vom Schriftführer, welche hiezu gemäß § 9 Abs 1 GO des Beschwerdeausschusses der Ärztekammer für Tirol berufen sind, unterzeichnet, so handelt es sich nicht um einen vom Präsidenten der Ärztekammer für Tirol intimierten Bescheid des Beschwerdeausschusses. § 52 Abs 1 ÄrzteG kommt hier nicht zum Tragen.
Schlagworte
Intimation Zurechnung von Bescheiden Unterschrift Genehmigungsbefugnis Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110207.X01Im RIS seit
22.05.2001