RS Vwgh 1997/2/18 96/11/0207

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Veröffentlicht am 18.02.1997
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Index

L94057 Ärztekammer Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §52 Abs1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
GO Beschwerdeausschuß ÄrzteK Tir §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/12/19 96/11/0071 1

Stammrechtssatz

Wurde die Ausfertigung von Beschlüssen des Beschwerdeausschusses der Ärztekammer für Tirol vom Vorsitzenden und vom Schriftführer, welche hiezu gemäß § 9 Abs 1 GO des Beschwerdeausschusses der Ärztekammer für Tirol berufen sind, unterzeichnet, so handelt es sich nicht um einen vom Präsidenten der Ärztekammer für Tirol intimierten Bescheid des Beschwerdeausschusses. § 52 Abs 1 ÄrzteG kommt hier nicht zum Tragen.

Schlagworte

Intimation Zurechnung von Bescheiden Unterschrift Genehmigungsbefugnis Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110207.X01

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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