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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
WehrG 1990 §36a Abs3 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/10/01 96/11/0150 2Stammrechtssatz
Eine Berufsvorbereitung iSd § 36a Abs 3 Z 2 WehrG 1990 soll es dem Wehrpflichtigen ermöglichen, die Antrittsvoraussetzungen für eine Berufsausübung zu erfüllen, die es ihm wiederum ermöglichen soll, nach Leistung des Grundwehrdienstes einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine Berufsvorbereitung kann aber einen Aufschub des Grundwehrdienstes nicht nach sich ziehen, wenn es nur darum geht, daß der Wehrpflichtige einen anderen oder höher qualifizierten Beruf als den bisherigen ausüben will oder anstelle seiner bisher unselbständigen Tätigkeit die Voraussetzungen für eine selbständige Tätigkeit schaffen will (hier: Das Ingenieurpraktikum zum Erwerb des Ingenieurtitels stellt keine Berufsvorbereitung iSd § 36a Abs 3 Z 2 WehrG 1990 dar; Hinweis E 23.2.1993, 93/11/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110302.X01Im RIS seit
07.06.2001