RS Vfgh 1995/6/13 B2652/94

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Veröffentlicht am 13.06.1995
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht

Norm

EMRK Art3
Folter-Konvention (=Übereinkommen gegen Folter und andere grausame) unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe., BGBl 492/1987 Art3 Abs2
FremdenG §37 Abs1
FremdenG §54

Leitsatz

Verletzung im Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, durch die Feststellung des Nichtvorliegens eines Refoulement-Verbotes für den Beschwerdeführer hinsichtlich Ruanda mangels ausreichender Prüfung der vom Beschwerdeführer behaupteten, ihn im Falle seiner Abschiebung bedrohenden konkreten Gefahren

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat es unterlassen, sich mit den vom Beschwerdeführer im fremdenpolizeilichen Verfahren, namentlich in seiner Berufung gegen das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot, auf welche er in seiner Berufung gegen den gemäß §54 FremdenG ergangenen Bescheid verwies, detailliert genannten Quellen betreffend die politische und menschenrechtliche Lage in Ruanda auseinanderzusetzen oder ihrer Entscheidung andere geeignete Erkenntnisquellen zugrundezulegen, um beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer bei einer Abschiebung nach Ruanda konkret Gefahr liefe, dort iS des §37 Abs1 FremdenG bedroht zu sein (vgl. in ähnlichem Zusammenhang VfGH 14.12.1994, B711/94). Ungeachtet dessen, daß das Vorliegen solcher konkreter Gefahren für jeden einzelnen Fremden für sich zu prüfen ist, ist für diese Beurteilung nämlich nicht unmaßgeblich, ob bislang gehäufte Verstöße der umschriebenen Art gegen Art3 EMRK (vgl. Art3 Abs2 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. 492/1987, wonach bei der Feststellung, ob stichhaltige Gründe für die Annahme drohender Folter vorliegen, auch der Umstand zu berücksichtigen ist, daß im betreffenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte herrscht) durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VfGH 4.10.1994, B986/94 u. a. Zlen).

Der Beschwerdeführer wurde durch die Feststellung des angefochtenen Bescheides, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, daß der Beschwerdeführer in Ruanda iS des §37 Abs1 FremdenG bedroht sei, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, verletzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, Refoulement-Verbot, Mißhandlung, Folter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2652.1994

Dokumentnummer

JFR_10049387_94B02652_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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