RS Vwgh 1997/2/18 96/05/0269

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Veröffentlicht am 18.02.1997
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Index

L83003 Wohnbauförderung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art17;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
WohnbeihilfenV NÖ 1990;
WohnungsförderungsG NÖ 1989;

Rechtssatz

Der in einem Bescheid über die Gewährung der Wohnbeihilfe gemäß dem NÖ WohnungsförderungsG 1989 erteilte, näher begründete Hinweis nach der Rechtsmittelbelehrung auf das Fehlen der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Sonderzuschusses kann nicht als bescheidmäßiger Abspruch qualifiziert werden (Hinweis E 19.5.1950, 1358/49, VwSlg 1454 A/1950). Nun räumt aber weder das NÖ WohnungsförderungsG 1989 noch die dazu ergangene Verordnung einen Anspruch auf Gewährung eines Sonderzuschusses ein. Die Behörde kann lediglich aufgrund eines internen Erlasses im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung einen Sonderzuschuß gewähren. Wurde die Gewährung von Förderungsmitteln des Wohnbaues oder der Wohnhaussanierung aus der Hoheitsverwaltung und damit auch aus der Kontrolle durch den VwGH herausgenommen, so hat die Erledigung eines diesbezüglichen Ansuchens auch nicht mit Bescheid zu erfolgen (Hinweis B 9.6.1994, 94/06/0100, zum Tir WFG 1991).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Wirtschaftschaftsverwaltung privatrechtliche Erklärungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050269.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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