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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/11/0215Rechtssatz
Äußert der ärztliche Amtssachverständige den begründeten Verdacht auf Vorliegen einer typischen Depression ("major depression"), so kann es nicht als verfehlt angesehen werden, wenn der Sachverständige zur Abklärung der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine seelische Störung iSd § 31 KDV vorliegt, eine Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie für erforderlich ansieht.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110169.X03Im RIS seit
11.07.2001