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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/11/0215Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/12/15 92/11/0154 3Stammrechtssatz
Legt der Bf in einem Verfahren nach § 75 Abs 1 KFG einen iSd § 34 KDV unvollständigen Befund (fehlende Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit) vor, so wird er allein dadurch, daß die Kraftfahrbehörde, da auf Grund ihrer Erfahrung ein bestimmter Arzt vollständige Befunde iSd § 34 Abs 3 KDV erstellt, ihn auffordert, einen Befund eines namentlich bestimmten Facharztes beizubringen, nicht in seinen Rechten verletzt (hier: Beibringung eines Befundes der Psychiatrischen Universitätsklinik Wien).
Schlagworte
Sachverständiger FakultätsgutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110169.X04Im RIS seit
11.07.2001