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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus welchen Gründen sich die belangte Behörde in Ausübung des ihr zustehenden Organisationsermessens zur Bestellung weiterer Fleischuntersuchungstierärzte veranlaßt sah, braucht im Verfahren nach § 4 Abs 2 FleischUG iVm § 4 Abs 7 FleischUG idF BGBl 1994/118 nicht geprüft zu werden, weil dem bisher bestellten Fleischuntersuchungstierarzt insoweit keine Parteistellung zukommt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995110205.X05Im RIS seit
08.01.2002Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010