RS Vwgh 1997/2/18 95/11/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1997
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

AVG §8;
FleischUG 1982 §4 Abs2;
FleischUG 1982 §4 Abs7 idF 1994/118;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus welchen Gründen sich die belangte Behörde in Ausübung des ihr zustehenden Organisationsermessens zur Bestellung weiterer Fleischuntersuchungstierärzte veranlaßt sah, braucht im Verfahren nach § 4 Abs 2 FleischUG iVm § 4 Abs 7 FleischUG idF BGBl 1994/118 nicht geprüft zu werden, weil dem bisher bestellten Fleischuntersuchungstierarzt insoweit keine Parteistellung zukommt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995110205.X05

Im RIS seit

08.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten