RS Vwgh 1997/2/18 AW 96/07/0056

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Veröffentlicht am 18.02.1997
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung der im Verbandsgebiet anfallenden Wässer mit vorhergehender vollbiologischer Reinigung in einer Kläranlage und für die Benützung des Grundwassers für Nutzwasserzwecke sowie zur Errichtung und zum Betrieb aller hiezu dienenden Anlagen erteilt. Die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage der Bewilligungswerber liegt im öffentlichen Interesse, weil dadurch die derzeitige abwasserbedingte Belastung des Vorfluters erheblich reduziert wird. Dem Einwand der Antragsteller, eine Interessenabwägung müsse zu ihren Gunsten ausgehen, weil einmal errichtete Anlagen nur mehr unter großem Kostenaufwand wieder beseitigt werden könnten, ist entgegenzuhalten, daß diese Kosten nicht von den Antragstellern, sondern von dem Bewilligungswerber zu tragen wären. Dieses Argument vermag daher dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Eine Interessenabwägung ergibt vielmehr, daß dem Antrag keine Folge zu geben ist.

Schlagworte

Interessenabwägung Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:AW1996070056.A01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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