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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung der im Verbandsgebiet anfallenden Wässer mit vorhergehender vollbiologischer Reinigung in einer Kläranlage und für die Benützung des Grundwassers für Nutzwasserzwecke sowie zur Errichtung und zum Betrieb aller hiezu dienenden Anlagen erteilt. Die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage der Bewilligungswerber liegt im öffentlichen Interesse, weil dadurch die derzeitige abwasserbedingte Belastung des Vorfluters erheblich reduziert wird. Dem Einwand der Antragsteller, eine Interessenabwägung müsse zu ihren Gunsten ausgehen, weil einmal errichtete Anlagen nur mehr unter großem Kostenaufwand wieder beseitigt werden könnten, ist entgegenzuhalten, daß diese Kosten nicht von den Antragstellern, sondern von dem Bewilligungswerber zu tragen wären. Dieses Argument vermag daher dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Eine Interessenabwägung ergibt vielmehr, daß dem Antrag keine Folge zu geben ist.
Schlagworte
Interessenabwägung Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:AW1996070056.A01Im RIS seit
12.11.2001